Frauen Union der CDU Mitte
Satzung 

Frauen Union 
der CDU Berlin Mitte


genehmigt am 17. Dezember 2004 vom Landesvorstand der CDU Berlin
und vom Bundesvorstand der Frauen-Union am 18. Februar 2005.

 
1. Abschnitt: Name und Sitz
 
§ 1 (1) Die Frauen-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – Landesverband Berlin – ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder, in Zukunft nur Mitglieder genannt, im Landesverband der CDU Berlin. (2) Sie hat ihren Sitz am Sitz der Landesgeschäftsstelle der CDU Berlin.
 
§ 2 Sie trägt den Namen Frauen-Union der CDU, Landesverband Berlin. Die Kreisverbände tragen zusätzlich ihren eigenen Namen.
 
 
2. Abschnitt: Aufgaben
 
§ 3 (1) Die Frauen-Union der CDU hat die Aufgaben:
a) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen,
b) das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten,
c) die sich insbesondere aus den Lebensbereichen der Frauen ergebenden politischen Anliegen in der Partei und gegenüber politischen Entscheidungsgremien zu vertreten,
d) die Frauen zu aktiver Mitarbeit in der Partei zu motivieren,
e) sich für die berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei und den Parlamenten einzusetzen,
f) die Arbeit der Frauen im Landesverband, den Kreisverbänden und Ortsverbänden
zu unterstützen,
g) die politische Bildung von Frauen zu fördern, deren Schulung zu planen, zu organisieren und durchzuführen, und
h) Frauennetzwerke auszubauen, um Kenntnisse und Kompetenzen von Frauen besser zusammenzuführen.
(2) Mitglieder der Frauen-Union, die nicht gleichzeitig Mitglieder der CDU Berlin sind, können zu Delegierten auf Orts- und Kreisebene gewählt werden. Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen Frauen-Union, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDUMitgliedern bestehen.
 
 
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
§ 4 Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union der CDU wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, dass das Mitglied ausdrücklich schriftlich dem zuständigen Kreisverband der Frauen-Union erklärt, nicht Mitglied der Frauen-Union sein zu wollen. Mitglied kann außerdem jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen- Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.
 
§ 5 (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberinnen. Die Mitgliedschaft in einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Frauen- Union aus.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand der zuständigen Kreis-Frauen-Union der CDU. Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand der Frauen-Union.
(3) Tritt ein Mitglied der Frauen-Union der CDU in einem anderen Kreisverband bei, als dem, in dem es Mitglied der Frauen-Union ist, so wird das betreffende Mitglied an den Kreisverband der Frauen-Union überwiesen, in dem die CDU-Mitgliedschaft besteht. Lässt sich ein Mitglied der Frauen-Union in einen anderen CDU-Kreisverband überweisen, so wird es automatisch auch in den dortigen Kreisverband der Frauen-Union überwiesen.
 
§ 6 (1) Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen- Union befreit.
(2) Mitglieder der Frauen-Union, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der monatliche Mindestbeitrag richtet sich nach dem in der Satzung der Frauen-Union der CDU Deutschlands festgelegten Betrag.
(3) Diese Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den Kreisverbänden der CDU, solange diese die Geschäftsführung der Frauen-Union der CDU wahrnehmen.
 
§ 7 Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union der CDU endet durch schriftliche, an die zuständige Kreis-Frauen-Union zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. Mit dem Austritt aus der CDU endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Frauen-Union, es sei denn, dass die Frau ausdrücklich schriftlich erklärt, weiterhin Mitglied in der Frauen-Union sein zu wollen.
 
 
4. Abschnitt: Gliederung
 
§ 8 Die Frauen-Union der CDU Landesverband Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Diese entsprechen den Kreisverbänden der CDU.
 
§ 9 Die Frauen-Union im Kreisverband hat folgende Organisationsstufen:
a) den Kreisvorstand;
b) die Frauen-Union in den Ortsverbänden, es sei denn, die Kreismitgliederversammlung fasst einen Beschluss, dass keine gesonderten Ortsverbände gegründet oder weiter aufrechterhalten werden sollen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Ortsverbände der Frauen-Union entsprechen den Ortsverbänden der CDU.
 
§ 10 (1) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches sowie für Vorschläge von weiblichen Kandidatinnen zur Bezirksverordnetenversammlung, für das Abgeordnetenhaus sowie für die weiblichen Mitglieder des Bezirksamtes.
(2) Den Ortsverbänden der Frauen-Union im Kreisverband gehören alle weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes der CDU und die nach § 5 der Satzung aufgenommenen Mitglieder an.
(3) Der Ortsverband der Frauen-Union wählt alle zwei Jahre eine Ortsvorsitzende, eine Stellvertreterin und eine Sozialbeauftragte. Er benennt ferner die Sprecherin der Frauen-Union sowie die Sozialbeauftragte für den Ortsvorstand der CDU, soweit die entsprechende Satzung der CDU dies vorsieht.
(4) Für den Fall, dass es in einem Kreisverband keine gesonderten Ortsverbände der Frauen-Union gibt, kann die Frauen-Union des Kreisverbandes diese Vorschlagsrechte ausüben, soweit die jeweilige Satzung der CDU dies vorsieht. Nur Mitglieder des jeweiligen Ortsverbandes können vorgeschlagen werden.
 
 
5. Abschnitt: Der Kreisverband
 
§ 11 Organe eines Kreisverbandes der Frauen-Union sind:
a) der Kreisdelegiertentag bzw. die Kreismitgliederversammlung,
b) der Kreisvorstand.
 
§ 12 (1) Der Kreisdelegiertentag der Frauen-Union setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Frauen-Union aus den Ortsverbänden,
b) aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes der Frauen-Union im Kreisverband,
c) den weiblichen Mitgliedern des Vorstandes der Bezirksverordneten-
Fraktion der CDU
d) den weiblichen Mitgliedern der CDU des Abgeordnetenhauses,
e) den weiblichen Mitgliedern der CDU des Deutschen Bundestages
f) den weiblichen Stadträten und Bezirksbürgermeistern
g) den weiblichen Mitgliedern des Europäischen Parlaments
h) den weiblichen Mitgliedern des Senats von Berlin, Staatssekretärinnen, der Präsidentin oder Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses sowie den weiblichen Wahlbeamten.
i) dem Berliner Mitglied des Bundesvorstandes der Frauen-Union
j) den Ehrenvorsitzenden
Die unter den Buchstaben c) bis j) Genannten gehören dem Delegiertentag nur an, wenn sie Mitglied in diesem Kreisverband sind. Die unter b) bis j) Genannten nehmen beratend teil.
Zum Kreisdelegiertentag entsenden die Ortsverbände je angefangene 10 Mitglieder eine Delegierte der Frauen-Union.
(2) Der Kreismitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Frauen-Union des Kreisverbandes an.
(3) Der Kreisdelegiertentag bzw. die Kreismitgliederversammlung in den Kreisverbänden, in denen die Kreismitgliederversammlung an die Stelle des Kreisdelegiertentages tritt, wird von der Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen.
(4) Sie müssen außerdem von der Kreisvorsitzenden innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies vom Kreisvorstand mit seiner Mehrheit oder von mindestens 20% der in der zentralen Mitgliederdatei geführten Mitglieder des Kreisverbandes bzw. von einem Viertel der Ortsverbände des Kreises unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte dies verlangt wird.
 
§ 13 (1) Der Kreisdelegiertentag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) alle Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die der Verwirklichung der in § 3 genannten Aufgaben dienen und in den Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes fallen;
b) den Bericht des Vorstandes über seine Arbeit entgegenzunehmen, über ihn zu beraten und zu beschließen;
c) den Kreisvorstand der Frauen-Union zu wählen;
d) eine Sprecherin der Frauen-Union sowie eine Sozialbeauftragte zur Wahl im Kreisvorstand vorzuschlagen, soweit die Satzung des Kreisverbandes der CDU dies vorsieht.
e) die Delegierten zum Landesdelegiertentag und zum Landesausschuss der Frauen-Union der CDU Berlin zu wählen;
f) die Rechnungsprüferinnen zu wählen;
(2) Die Kreismitgliederversammlung nimmt die Aufgaben des Kreisdelegiertentages
wahr:
a) in den Fällen in denen es keine Ortsverbände gibt und damit keine Delegierten für einen möglichen Kreisdelegiertentag gewählt worden sind, oder
b) in den Fällen in denen durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.
 
§ 14 (1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus:
a) der Kreisvorsitzenden,
b) einer, höchstens drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
c) der Schriftführerin,
d) der Schatzmeisterin,
e) der Sozialbeauftragten.
Darüber hinaus können bis zu acht Beisitzerinnen gewählt werden.
(2) Sofern Mitglieder des Kreisvorstandes ihre Ämter aufgeben, findet die Vorschrift des § 32 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
(3) Dem Kreisvorstand gehören weiterhin Kraft Amtes an: die Mitglieder des Landesvorstandes der Frauen-Union und die Mitglieder des Bundesvorstandes der Frauen-Union der CDU, soweit sie dem Kreisverband angehören.
 
§ 15 Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt den Kreisverband nach außen. Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende und durch eine von der Vorsitzenden benannte Stellvertreterin. Die Wahrnehmung von Terminen im Verhinderungsfall wird von einer von der Vorsitzenden benannten Stellvertreterin ausgeübt;
b) er führt die Beschlüsse des Kreisdelegiertentages bzw. der Kreisversammlung aus;
c) er führt die Geschäfte des Kreisverbandes.
 
6. Abschnitt: Der Landesverband
 
§ 16 Die Organe der Frauen-Union der CDU, Landesverband Berlin sind:
a) der Landesdelegiertentag,
b) der Landesausschuss,
c) der Landesvorstand.
 
 
7. Abschnitt: Der Landesdelegiertentag
 
§ 17 Der Landesdelegiertentag ist das höchste politische Organ der Frauen-Union Berlin. Er stellt die allgemeinen und programmatischen Richtlinien für die Arbeit der Frauen-Union der CDU auf.
 
§ 18 (1) Dem Landesdelegiertentag gehören stimmberechtigt an die gewählten Delegierten der Kreisverbände der Frauen-Union sowie die Ehrenvorsitzenden der Frauen-Union Berlin.
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Mitglieder des Landesvorstandes der CDU, die Mitglieder der Abgeordnetenhausfraktion, die Mitglieder der Landesgruppe Berlin der Bundestagsfraktion sowie die Mitglieder des Senats von Berlin sowie die weiblichen Mandatsträgerinnen in den Bezirksämtern bzw. die Berliner Mitglieder im Bundesvorstand der Frauen-Union nehmen beratend an den Sitzungen des Landesdelegiertentages teil, sofern sie ihm nicht als Delegierte ihrer Kreisverbände stimmberechtigt angehören.
(3) Jeder Kreisverband entsendet eine Delegierte (Grundmandat) und für je angefangene 40 Mitglieder eine weitere Delegierte. Die Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach den Angaben der zentralen Mitgliederdatei festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Kalendervierteljahres vor dem Beginn des Landesdelegiertentages. Beginnt der Landesdelegiertentag im ersten Monat eines Kalendervierteljahres, so ist der Stand am Ende des vorletzten Kalendervierteljahres maßgebend.
 
§ 19 (1) Der Landesdelegiertentag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) alle Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die der Verwirklichung der in § 3 genannten Aufgaben dienen und in den Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes fallen;
b) den Bericht des Vorstandes über seine Arbeit entgegenzunehmen, über ihn zu beraten und zu beschließen;
c) den Landesvorstand der Frauen-Union zu wählen;
d) die Delegierten zum Bundesdelegiertentag der Frauen-Union zu wählen;
e) die Rechnungsprüferinnen zu wählen;
f) über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen;
g) die Vertreterinnen der Frauen-Union für den Landesausschuss der CDU Berlin zu benennen und die Delegierten für den Landesparteitag der CDU Berlin zu wählen.
(2) Der Landesdelegiertentag wird von der Landesvorsitzenden einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Er muss von der Landesvorsitzenden innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies der Landesvorstand, der Landesausschuss, ein Drittel der ordentlichen Delegierten des Landesdelegiertentages oder die Kreisversammlungen von vier Kreisverbänden unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen.
 
 
8. Abschnitt: Der Landesausschuss
 
§ 20 Der Landesausschuss der Frauen-Union hat die Aufgabe, zwischen den Landesdelegiertentagen über grundsätzliche politische Fragen zu entscheiden.
 
§ 21 (1) Dem Landesausschuss gehören stimmberechtigt an:
a) die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Delegierten der Kreisverbände.
(2) Jeder Kreisverband hat ein Grundmandat und entsendet für je angefangene 50 Mitglieder eine Delegierte. Für die Berechnung der auf die Kreisverbände entfallenden Delegiertenzahlen findet das für den Landesdelegiertentag geltende Verfahren Anwendung.
 
§ 22 (1) Der Landesausschuss tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Er wird von der Landesvorsitzenden einberufen. Die Landesvorsitzende muss den Landesausschuss einberufen, wenn dies unter Angabe der Tagesordnung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesausschusses oder vom Landesvorstand verlangt wird.
(2) Der Landesausschuss wird von der Landesvorsitzenden oder einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet.
 
 
9. Abschnitt: Der Landesvorstand
 
§ 23 (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Landesvorsitzenden,
b) fünf stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) der Sozialbeauftragten,
d) der Schriftführerin,
e) der Landesschatzmeisterin,
f) zwölf Beisitzerinnen, denen einzelne Aufgabengebiete zugewiesen werden können,
g) den Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Landesvorsitzende bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Landesvorstandes.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Sofern Mitglieder des Landesvorstandes ihre Ämter aufgeben, findet die Vorschrift des § 32 Absatz 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Der Landesvorstand ist dem Landesdelegiertentag rechenschaftspflichtig.
(6) Die Landesgeschäftsführerin ist Mitglied des Landesvorstandes ohne Stimmrecht.
 
§ 24 Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er führt die Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesausschusses aus.
b) Er vertritt den Landesverband nach außen. Die Vertretung erfolgt durch die Landesvorsitzende und durch eine von der Landesvorsitzenden benannte stellvertretende Landesvorsitzende. Die Wahrnehmung von Terminen im Verhinderungsfall wird von einer von der Landesvorsitzenden benannten stellvertretenden Landesvorsitzenden ausgeübt.
c) Er führt die Geschäfte des Landesverbandes.
d) Er hat gegenüber dem Landesvorstand dem Landesausschuss der CDU Berlin das Vorschlagsrecht für die Vertreterinnen der Frauen-Union in den Organen des Landesverbandes der CDU sowie die weiblichen Kandidatinnen für den Bundestag, das europäische Parlament sowie die weiblichen Mitglieder des Senats (Senatorinnen und Staatssekretärinnen).
e) Er wählt die Landesgeschäftsführerin.

§ 25 Die Landesschatzmeisterin ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen, die Konten und die Buchführung der Frauen-Union der CDU zu nehmen.

§ 26 Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, durch Erheben des Stimmrechtsausweises oder aus besonderem Anlass durch Erheben von den Plätzen. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt.
 
§ 27 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
§ 28 Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes sind dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
 
§ 29 Eine Änderung dieser Satzung ist beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Landesdelegiertentages dafür gestimmt haben.
 
§ 30 (1) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handaufheben oder durch Erheben des Stimmrechtsausweises erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Mitglieder von Vorständen, der Delegierten zu Parteitagen und zu anderen Organen der Partei sowie die Bewerber für die Wahl zu Volksvertretungen.
(2) Bewerbern für allgemeine Parteiämter und öffentliche Mandate ist auf ihr Verlangen hin zu gestatten, sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen persönlich vor der Wahlversammlung vorzustellen und programmatische Aussagen zu machen.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Stimmenenthaltungen und ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so finden weitere Wahlgänge (Stichwahlen) statt, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Bei jedem der weiteren Wahlgänge stehen die Bewerber des vorangegangenen Wahlganges mit Ausnahme jeweils des Bewerbers zur Wahl, auf den bei dem vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen entfallen sind. Erhält auch der letzte verbleibende Bewerber keine Mehrheit, so ist die Liste der Bewerber neu zu eröffnen.
 
§ 31 Delegiertenwahlen erfolgen in einem Wahlgang. Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Verhinderung der gewählten Delegierten rücken als Ersatzdelegierte die Kandidatinnen mit den nächst höheren Stimmzahlen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
§ 32 (1) Die Wahlperiode für die Mitglieder in den Organen des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Ortsverbände beträgt zwei Jahre.
(2) Nachwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 33 Vorstandsmitglieder sind in getrenntem Wahlgang zu wählen, wenn nicht einstimmig anders beschlossen wird oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt.
 
§ 34 Misstrauensanträge vor Ablauf der Wahlperiode sind angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dafür gestimmt haben. Diese Anträge müssen als Tagesordnungspunkt vorher schriftlich auf der Einladung bekannt gegeben werden.
 
§ 35 Die Finanzierung der Arbeit der Frauen-Union Berlin ist Aufgabe der CDU Berlin. Darüber hinaus können sowohl von den Kreisverbänden der Frauen-Union sowie vom Landesverband jederzeit Spenden eingeworben werden. Diese sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU abzurechnen.
 
 
11. Abschnitt: Schlussvorschriften
 
§ 36 Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten und Vorgänge finden analog die Bestimmungen der Bundessatzung der Frauen-Union, die Verfahrens- und Geschäftsordnung der Bundesfrauen-Union, die Landesverbandssatzung der Berliner CDU und das Statut der CDU Deutschlands entsprechende Anwendung.
 
§ 37 Diese Satzung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Landessatzungen außer Kraft.
 
Herausgeber:
Frauen Union Berlin
Kleiststr. 23-26
10787 Berlin